AGB
Allgemeine Vermietbedingungen
Mit einem Vertragsschluss zwischen dem Mieter und der Kurier Autoverleih GmbH (nachfolgend Vermieterin genannt) gelten
die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen als vereinbart:
1. Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel
Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand
Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder
der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte
nur mit Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Zustimmung kann telefonisch eingeholt werden.
Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der
Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben,
stellt die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer SeNicegebühr gemäß der bei
Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung. Die gültige Preisliste liegt in den Geschäftsräumen der
Vermieterin aus.
2. Reservierungen
ReseNierungen sind nur für Fahrzeugkategorien möglich und erst nach Entrichtung der ReseNierungsgebühr verbindlich.
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine ReseNierungsbind-
ung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Mietbeginn ist um 00.00 Uhr, Mietende um 24.00 Uhr
des jeweils vereinbarten Tages.
3. Vorlage einer Fahrerlaubnis, Berechtigte Fahrer. zulässige Nutzungen. Fahrten ins Ausland
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs berechtigende, im Inland gültige Fahrerlaubnis
vorlegen. Für den Fall, dass der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis vorlegen kann, behält sich die
Vermieterin das Recht vor, vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu
alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter
Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen sind Fahrschulübungen. Das Fahrzeug
darf nicht verwendet werden
* zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge
schwindigkei ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
* für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
* zur gewerblichen Personenbeförderung,
* zur Weitervermietung,
* zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind oder
* zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stof
Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung telefonisch bei der Vermieterin erfragt werden. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der vorstehenden Bestimmungen berechtigen
die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des
Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt.
4. Mietpreis
Als Mietpreis gilt allein der vorderseitig angegebene Preis. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungsund Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten
Zahlung.
5. Fälligkeit. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Haftungsfreistellungen oder Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer
in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen
Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Haftungsfreistellungen oder
Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten. Überschreitet die vereinbarte
Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das Dreifache der für einen Zeitraum von
28 Tagen vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Haftungsfreistellungen oder Zustellungskosten)
zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der
Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung
einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung
(Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige
Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit
der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einern nicht unerheblichen Umfang in Verzug,
so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen
6. Versicherungungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von € 50.000.000. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person
beläuft sich auf€ 8.000.000 und ist auf Europa beschränkt.
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf dieTeilkaskoversicherung im üblichen Umfang
(Brand! Diebstahl).
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung
gültigen ausliegenden Preislisten.
Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung beträgt die Deckungssumme € 20.500 bei Invalidität, € 12.800 bei Tod und
€ 500 für Heilkosten. Bei zwei und mehr Insassen erhöhen sich die Versicherungssummen um einmalig 50 % bei anteiligem
Anspruch der geschädigten Person.
Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das
Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen der Nr. 9 Abs. 2 dieser Bedingungen.
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen,
hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen.
-und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
8. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet in Fällen des eigenen Vorsatzes oder der eigenen groben Fahrlässigkeit sowie des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet
die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuld haften Verletzung von
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
9. Haftung des Mieters
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen
Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es
übernommen hat.
Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes
auszuschließen (vertragliche HaftungsfreisteIlung). In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten
Selbstbeteiligung pro Schadensfall nur dann, wenn
Vermieterin übergibt,
* er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben,
Vermieterin
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
der Polizei verzichtet haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadens
soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen
Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von entsprechenden Anfragen der Verfolgungsbehörden entsteht, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale
von Euro 12,00 inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Vermieterin bleibt davon unberührt.
Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Ver-
rutschen der Ladung zurückzuführen sind.
Diese Regelungen gelten auch für den berechtigten Fahrer.
Die Vermieterin erhebt eine durch den Mieter zu erstattende Bearbeitungsgebühr für den Fall, dass Bußgeldbescheide oder
Verwarnungen oder weitere behördliche Verfügungen ergehen, die den Anmietzeitraum betreffen.
10. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der
Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit bekannt gibt.
üblichen Geschäftszeiten, die im Geschäftslokal der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht oder nicht fahrbereit an
die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt
Gesamtschuldner.
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin
kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofem der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in
Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtem oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche
Gründe gelten vor allem
* nicht eingelöste Bankeinzüge I Schecks
* gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
*
* unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeu
gen im
Güterkraftverkehr oder
* die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages (z.B. wegen zu hoher Schadensquote ).
Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.
Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten, so haftet der Mieter für sämtliche Schäden, die in dem Zeitraum
bis zur Übernahme des Fahrzeugs durch die Vermieterin eintreten.
11. Einzugsermächtigung des Mieters den sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom
Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
12. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können von der Vermieterin elektronisch verarbeitet, gespeichert und übermittelt
werden:
* Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer,
* Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummem sowie
* offenen Forderungen, die der Vermieterin gegen den Mieter zustehen.
Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert. Die Weitergabe der oben genannten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
* Kreditkarteninstitute,
* Anwaltsbüros,
* Inkassoinstitute,
* Fahrzeughersteller sowie
* kooperierende Verkehrsunternehmen.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
der Vermieterin, der oben genannten Personen oder Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung
gemachten Angaben unrichtig sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst
oder protestiert oder Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden oder das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
13. Allgemeine Bestimmungen
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich. Sämtliche Rechte und
gelten zugunsten
und zu lasten des berechtigten Fahrers.
14. Gerichtsstand, Schriftform
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
ist Gerichtsstand Freiburg.